Was kommt da auf uns zu? Die EU Verbraucherkreditrichtlinie

Die neue EU-Verbraucherkreditrichtlinie (CCD2) weitet den Verbraucherschutz aus und verändert die regulatorischen Anforderungen – mit spürbaren Folgen für Credit- und Forderungsmanager (nicht nur) in Österreich. Dies betrifft auch die Lieferantenkredite, die im B2C Business den Consumer (Verbrauchern) gewährt werden. Insgesamt werden Prüf-, Dokumentations- und Informationspflichten zunehmen, was das Risiko von Ausfällen wohl eher senken, aber die Prozesse wahrscheinlich etwas komplexer und teurer machen wird.

Was ist der Stand der Dinge? Ausgangslage und Anwendungsbereich

Die CCD2 wird ab 20. November 2026 in Österreich und den übrigen EU-Staaten gelten. Die Mitgliedsstaaten, also auch Österreich, hätte die Regeln bis 20. November 2025 in nationales Recht, umsetzen sollen. In Österreich wird die Umsetzung wohl überwiegend im Verbraucherkreditgesetz (VKrG) erfolgen. Dort sind bereits heute die Bestimmungen zur bisherigen Verbraucherkreditrichtlinie (CCD1) geregelt. Daneben bleiben Sondermaterien wie das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKrG) für Wohnimmobilienkredite bestehen, da Hypothekarkredite von der CCD2 nicht erfasst werden. Unternehmen können daher davon ausgehen, dass insbesondere das VKrG novelliert und erweitert wird. Der Gesetzgeber hat bis Ende 2025 Zeit, entsprechende Änderungen zu beschließen. Erfasst werden künftig auch Kleinstkredite unter 200 Euro, zinsfreie Kredite, Buy Now Pay Later Modelle (BNPL), bestimmte Crowdfunding-Finanzierungen sowie Miet- und Leasingverträge mit Kaufoption.

Für Credit- und Forderungsmanager bedeutet das, dass viele bisher „unkritische“ oder formal nicht regulierte Zahlungsziele künftig als Verbraucherkredite zu behandeln sind. Lieferantenkredite (Zahlungsziele) mit strukturiertem Zahlungsaufschub, Ratenzahlung oder eingebetteten BNPL-Lösungen geraten damit stärker in den Fokus.

Folgen für Lieferantenkredite und Kreditvergabe

Die CCD2 erweitert den Anwendungsbereich erheblich: Künftig werden auch Kleinstkredite unter 200 Euro, zins- und gebührenfreie Kredite mit nur geringen Kosten bei Verzug, Buy Now Pay Later Modelle (BNPL), gewisse Schwarmfinanzierungen sowie Miet- und Leasingverträge mit Kaufoption erfasst. Für Unternehmen, die ihren Kunden Zahlungsziele, Ratenzahlungen oder BNPL artige Modelle anbieten, besteht damit eine deutlich höhere Wahrscheinlichkeit, dass diese Konstruktionen künftig rechtlich als Verbraucherkredite gelten und gänzlich in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.

Positiv für das Risikoportfolio der Lieferanten und Dienstleister ist die wesentlich veränderte Kreditwürdigkeitsprüfung: Ein Kredit – und damit auch ein entsprechend strukturierter Lieferantenkredit – darf nur noch dann gewährt werden, wenn die Prüfung ergibt, dass der Verbraucher seine Verpflichtungen mit hoher Wahrscheinlichkeit vertragsgemäß erfüllen kann. Die Prüfung muss auf aussagekräftigen Informationen über Einkommen, Ausgaben, Vermögen und Verbindlichkeiten beruhen, wobei interne und externe Quellen, inklusive Datenbanken, zu nutzen sind. Dadurch sinkt das Risiko, Zahlungsziele an strukturell überforderte Kunden zu vergeben, was mittelfristig zu niedrigeren Ausfallquoten führen dürfte.

Dem steht sehr wahrscheinlich ein administrativer Mehraufwand gegenüber: Selbst scheinbar einfache oder zinsfreie Zahlungsziele können umfassende Informationspflichten, Standardformulare (Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite) und Dokumentationsanforderungen auslösen. Für Vertrieb und Credit Management bedeutet das komplexere Prozesse, u.U. längere Entscheidungswege und die Notwendigkeit, systematisch zwischen regulierten und nicht regulierten Konstellationen zu unterscheiden. Zudem schränkt die Richtlinie das Marketing ein: Werbung darf potenziellen Kunden nicht suggerieren, dass ein Kredit die finanzielle Lage verbessert oder den Lebensstandard anhebt. Sie muss transparent und verständlich auf Kosten und Risiken hinweisen, was marketinggetriebene Verkaufsaktionen vor neue Herausforderungen stellt.

Auswirkungen auf Forderungsausfälle und Inkasso

Auf der Risikoseite zielt die CCD2 ausdrücklich darauf ab, unverantwortliche Kreditvergabe und Überschuldung zu vermeiden. Das wird in einer engen Verknüpfung zwischen positiver Kreditwürdigkeitsprüfung und Kreditgewährung sichtbar. Wird ein Antrag abgelehnt, ist der Verbraucher zu informieren und gegebenenfalls auf Angebote der Schuldnerberatung zu verweisen. Auch und besonders bei weitgehend automatisierten Entscheidungen bestehen Ansprüche der Verbraucher auf Erläuterung und Überprüfung. Damit steigt für sie die Transparenz. Für Lieferanten und Dienstleister werden Ablehnungs- und Prüfprozesse formalisierter und rechtlich angreifbarer. Auf Credit Manager werden im Hinblick auf Dokumentation und Entscheidungsnachweise neue Anforderungen zukommen.

Für den Umgang mit Zahlungsrückständen führt die Richtlinie eine Pflicht zu Nachsichtsmaßnahmen ein, bevor ein Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet wird. Dazu können etwa Umschuldungen, Laufzeitverlängerungen, temporäre Stundungen, Zinsreduktionen oder Ratenpläne gehören. Aber: Nicht alle Varianten müssen zwingend im nationalen Recht vorgesehen sein. Im Bereich von Kontoüberziehungen sind Informationspflichten, Beratungsangebote und das Angebot einer geordneten Rückführung in Raten vorgesehen, bevor es zu harten Maßnahmen kommt. Dies erhöht die Chance, Forderungen über angepasste Zahlungspläne zumindest teilweise hereinzubringen, verlängert aber Inkasso- und Entscheidungsprozesse und verlangt nach klaren internen Richtlinien.

Hinzu kommen Regelungen zu Zins- und Kostenobergrenzen. Die konkrete Ausgestaltung bleibt den Mitgliedstaaten überlassen. Österreich verfügt bereits über Instrumente wie Sittenwidrigkeit, laesio enormis (übermäßige Schädigung) und das Wuchergesetz, die exzessive Konditionen begrenzen. Auf diesen Grundlagen werden Zins- und Kostenobergrenzen zu formulieren und zu beurteilen sein. Für das Forderungsmanagement bedeutet dies u.U., dass Spielräume zur Risiko- und Kostenbepreisung von Hochrisikogeschäften politisch und rechtlich enger werden könnten.

Vorbereitungsschritte im Credit- und Forderungsmanagement

Da die Richtlinie noch in nationales Recht umzusetzen ist, sollten Unternehmen das kommende Jahr aktiv nutzen, um ihre Prozesse anzupassen. Ein Schwerpunkt wird zunächst auf der systematischen Prüfung liegen, welche Produkte, Zahlungsmodelle und Lieferantenkredite als Verbraucherkredite einzustufen sind und damit den strengen Regeln der CCD2 unterfallen. Parallel dazu müssen Kreditrichtlinien, Scoring Modelle, Entscheidungswege und die Dokumentationspraxis so umgestaltet werden, dass sie die künftigen Anforderungen an Kreditwürdigkeitsprüfung, Informationsbereitstellung, Widerrufsfristen und Nachsichtsmaßnahmen erfüllen.

IT-Systeme werden anzupassen sein, um Standardformulare auszugeben, repräsentative Beispiele für Effektivzinsen abzubilden und die erforderlichen Kundendaten regelkonform zu verarbeiten – immer unter Beachtung der DSGVO und des in der CCD2 verankerten „Rechts auf Vergessenwerden“. Gleichzeitig ist zu prüfen, wie Zugänge zu externen Datenbanken genutzt werden können und welche internen Datenquellen in die Kreditwürdigkeitsprüfung einfließen dürfen/müssen. Schulungen für Vertrieb, Credit Management und Inkasso werden nötig sein, um neue Rollen, Pflichten und Grenzen – etwa bei Werbung, Kopplungsgeschäften und Ablehnungsbegründungen – in der täglichen Praxis sicher zu beherrschen.

Vorsichtige Gesamtwürdigung

Alle Unternehmen, die lediglich B2B- und/oder B2G-Geschäft haben, dürfen sich (zunächst einmal) entspannt zurücklehnen. Für sie wird sich erst einmal nichts ändern.

Die EU Verbraucherkreditrichtlinie wird die Situation für seriös agierende Unternehmen im B2C-Geschäft mittelfristig wohl eher verbessern: Forderungsportfolios werden durch strengere Prüfungen stabiler, Rechts- und Prozessstandards klarer, und die Gefahr von Reputationsschäden durch „leichtfertige“ Kreditvergabe sinkt. Dem stehen ein signifikanter Einführungsaufwand, ggf. höhere laufende Prozesskosten und möglicherweise geringere Flexibilität bei der Preisgestaltung gegenüber. Das werden insbesondere Anbieter von kleinteiligen Lieferantenkrediten und BNPL Lösungen spüren werden. Auch Unternehmen, die sowohl im B2B- als auch im B2C-Geschäft tätig sind werden davon stärker betroffen werden.

Für Credit- und Forderungsmanager bedeutet dies einen Wechsel von eher transaktionsorientierten hin zu stärker regel- , daten- und prozessorientierten Arbeitsweisen. Dies beinhaltet aber die Chance, Ausfallsrisiken zu begrenzen und nachhaltiger zu steuern. Insgesamt erhöht das auch im Credit- und Forderungsmanagement den Handlungsdruck, flexible und leistungsfähige Softwareunterstützung für die relevanten Prozesse des Credit- und Forderungsmanagement zu nutzen.