„OMG! Zombieunternehmen!“

Unter diesem Titel veranstaltete am 14. November 2019 der BvCM Österreich einen Event in den Räumlichkeiten von Hofmann Personal in St. Florian bei Linz.

Die Höchsteilnehmerzahl von 45 wurde mit 61 Anmeldungen bereits 1 Woche vor dem Veranstaltungstermin überschritten und führte zu einer frühzeitigen Schließung des Anmeldeportals und der Reihung der Gäste nach dem „First-Come-First-Serve-Prinzip“.

Die Vortragsreihe stand ganz im Zeichen der aktuell anhaltenden Niedrigzinspolitik der EZB und den damit verbundenen Spannungen im europäischen Wirtschaftsraum. Ganz besonderes Augenmerk lag auf den sogenannten Zombieunternehmen. Stammt der Begriff zwar ursprünglich aus der Bankenwelt und beschreibt Unternehmen, welche lediglich aufgrund vom „billigen Geld“, also niedrigen Zinsen künstlich am Leben gehalten werden, so gewinnt dieser Terminus Technicus auch in der Realgüterwirtschaft rasant an Bedeutung.

Aufgrund dieser Geldpolitik der EZB, wächst die Zahl der Zombieunternehmen, die natürliche und gesunde Marktbereinigung durch Insolvenzen wird ausgesetzt. Verschiedenste Statistiken weisen den Anteil der Zombieunternehmen in den Industrieländern mit 15-20% aus, die Wahrscheinlichkeit früher oder später selbst ein Zombieunternehmen als Geschäftspartner zu haben ist daher sehr hoch.

Wie man sich vor allem als Klein- und Mittelbetrieb vor solchen „Zombies“ schützt, aber auch was man aus kaufmännischer Sicht in seinem eigenen Betrieb proaktiv gegen eine Entwicklung zum Zombieunternehmen machen kann, waren die Kernthemen im vergangenen Event, praktische Handlungsempfehlungen inklusive.

Die „Zombies“ zogen sich wie ein roter Faden durch alle Vorträge, der Event im Stil des Storytellings kam bei allen Gästen sehr gut an.

Nach den Vorträgen fand noch ausgiebiges Networking statt, für das leibliche Wohl war bestens gesorgt.

Der Abend klang schließlich bei sehr guten österreichischen Weinen und Bier aus der Region gemütlich aus.

Als zusätzlichen Benefit bot der BvCM allen Teilnehmern die Ausstellung einer Teilnahmebestätigung nach § 33 (3) BiBuG 2014 an.